Neuwagen-  und Gebrauchtwagenwagen-Verkaufsbedingungen

 

  1. A) Neuwagen

 

 

 

Nachstehende »Geschäftsbedingungen« gelten für die Angebote und Verkäufe neuer Kraftfahrzeuge vom Verkäufer (Fa. Thomann Nutzfahrzeuge GmbH) an den Käufer. Die Geschäftsbedingungen richten sich in erster Linie an den Käufer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.

 

  1. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

 

  1. Der Verkäufer ist an das Angebot höchstens zehn Kalendertage gebunden. Der Kaufvertrag ist nur dann abgeschlossen, wenn der Käufer die schriftliche Auftragsbestätigung innerhalb der Annahmefrist unterschrieben

 

  1. Nicht in der Auftragsbestätigung enthaltene Nebenabreden haben keine rechtsverbindliche Wirkung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten auch dann nicht, wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
  2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
  3. Der Vertrag kommt auch dann zustande, wenn die Finanzierung des Fahrzeugs nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann.“

 

 

  1. Preise und Steuern
  2. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe. Vereinbarte Nebenleistungen (z. B.

Überführungskosten) werden zusätzlich berechnet.

  1. Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, als Netto-Preise ohne Umsatzsteuer, Verkaufsteuer, Mehrwertsteuer oder vergleichbare Steuern (nachfolgend) „ Umsatzsteuer oder  vergleichbare Steuern“). Die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuern werden zusätzlich zu den Netto-Preisen berechnet, es sei denn, der Käufer schuldet die Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuern von Gesetzes wegen und das Reverse-Charge-Verfahren oder ein vergleichbarer Mechanismus ist anzuwenden. Der Käufer wird den Verkäufer nach besten Kräften bei der Erlangung einer Steuerbefreiung oder Anwendbarkeit eines Nullsteuersatzes für die Lieferungen unterstützen. Der Käufer wird dem Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch den Verkäufer alle in diesem Zusammenhang angeforderten Dokumente übermitteln (z. B. Befreiungszertifikate für Lieferungen, Verbringensnachweis für EU- interne Lieferungen oder Ausfuhrnachweise für Exporte). Soweit dem Verkäufer eine Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer oder vergleichbaren Steuern entsteht, die aus einer Verletzung der Verpflichtungen aus diesem Absatz seitens des Käufers resultiert, hat der Käufer diese Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuern dem Verkäufer zu erstatten. Sollte die Vergütung einer gesetzlichen Quellensteuer unterliegen, darf der Käufer die Quellensteuer nur in Höhe des nach dem nationalen Recht im Ansässigkeitsstaat des Käufers zulässigen Betrages einbehalten und diese an die Finanzbehörde im Namen vom Verkäufer abführen.
  2. Die Preise beruhen auf der bei Angebotsabgabe gegebenen Kostengrundlage. Bei wesentlichen Änderungen dieser Grundlage bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Auftragsbestätigung behält sich der Verkäufer eine Preisangleichung vor. Als wesentlich gilt eine Änderung von mindestens 5 %. In diesen Fällen steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht, das er innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der  Auftragsbestätigung auszuüben hat, zu. Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen beide Teile zur entsprechenden  Diese Regelung ist auf andere Käufer (Verbraucher) nicht anwendbar.
  3. Liegen zwischen der Auftragsbestätigung und der Lieferung mehr als vier Monate und treten nach diesem Zeitraum durch von uns nicht beeinflussbare Preiserhöhungen im Umfang von insgesamt mehr als 10 % ein, insbesondere aufgrund von Lohnsteigerungen, Erhöhungen der Rohstoffkosten, allgemeinen Preissteigerungen durch Inflation oder vergleichbaren Umständen, ist der Verkäufer berechtigt, einen entsprechend höheren Preis zu berechnen. Der Verkäufer wird hierbei die berechtigten Interessen des Käufers, insbesondere im Hinblick auf von diesem ggf. bereits eingegangene Verpflichtungen zur  Weiterlieferung der Ware zu einem bestimmten Preis, berücksichtigen.  Die preisändernden Faktoren wird der Verkäufer dem Käufer auf Verlangen nachweisen. Ist der Käufer ein Verbraucher und ist ihm die Preiserhöhung unzumutbar, hat er ein außerordentliches Recht zum Vertragsrücktritt.

 

III.  Zahlung

 

  1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

 

  1. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Forderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Vertragsverhältnis. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf den Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

 

  1. Lieferung
  2. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen

beginnen mit Vertragsabschluss. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, beträgt die Lieferfrist 8 Monate. Der Käufer kann 10

Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins  den Verkäufer auffordern zu liefern. Diese Frist beträgt bei

Nutzfahrzeugen 2 Wochen. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz

eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten

Kaufpreises.

  1. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem

Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2 Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung

setzen.

Schadensersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.

Bei anderen Käufern (Verbraucher) beschränkt sich der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit auf

höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises.

Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten

Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

  1. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des

Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 1 Satz 6 und Ziffer 2 dieses

Abschnitts.

  • Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

 

  1. Verlangt der Käufer während der Laufzeit der Lieferfrist irgendwelche Änderungen in der Ausführung oder hinsichtlich des Lieferumfangs oder kommt er seinen vertraglichen Verpflichtungen bei Fälligkeit nicht pünktlich nach, so wird hierdurch die Laufzeit der Lieferfrist unterbrochen; etwaige sich hieraus ergebende Verzögerungen bei der Lieferung sind vom Verkäufer nicht zu vertreten. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt.

 

  1. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes

Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

 

 

 

 

Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

 

  1. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

 

 

  1. Abnahme

 

  1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 7 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.

 

  1. Alle Gefahren gehen, soweit im Einzelfall nicht anders vertraglich vereinbart, mit der Abnahme des Kaufgegenstandes auf den Käufer

über.

 

  1. Im Falle der Nichtabnahme oder unberechtigten Abnahmeverweigerung kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Macht der Verkäufer von seinem Recht in Satz 1 keinen Gebrauch, so hat der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Befugnis, über den Kaufgegenstand frei zu verfügen und an dessen Stelle in einer angemessenen Frist einen gleichartigen Kaufgegenstand zu den Vertragsbedingungen zu liefern.

 

  1. Eigentumsvorbehalt
  2. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum vollständigen Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.

  1. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.

Der Käufer tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes schon jetzt an den Verkäufer in Höhe des mit ihm vereinbarten Kaufpreises ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nur nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung auch einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere nicht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat.

  1. Ziffer 2 gilt nicht, soweit es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt.

Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.

4.. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen. Bei Eingreifen von Gläubigern des Käufers, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes, hat der Käufer dem Verkäufer durch Einschreiben Mitteilung zu machen. Die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere von Interventionsprozessen, trägt der Käufer, wenn der Verkäufer sie nicht von der Gegenpartei einziehen kann.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers den Kaufgegenstand gegen Diebstahl, Einbruch, Feuer, Haftpflicht und Beschädigung zu versichern, und zwar mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag bis zur Restzahlung und in dieser Höhe dem Verkäufer zustehen. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und erforderlich werdende Reparaturen sofort fachmännisch auszuführen.

  1. Der Verkäufer hat das Recht, auf die in diesem Abschnitt VI geregelten Eigentumsvorbehaltsrechte mittels einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Käufer zu verzichten. Der Käufer stimmt der Verzichtserklärung zu, in dem er die nächste, auf die Abgabe der Verzichtserklärung folgende, durch ihn beauftragte Leistung und/oder Warenlieferung durch den Verkäufer annimmt oder eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer abgibt.

 

VII. Haftung für Sachmängel/Herstellergarantie

 

  1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in 1 Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.

Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.  Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 Satz 1 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

 

  1. Soweit es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt, verjähren Ansprüche wegen Sachmängeln entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in 2 Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.

 

 

  1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:

 

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 1 letzter Satz dieses Abschnitts entsprechend.

Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

 

 

  1. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
  2. a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend machen.
  3. b) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer Sachmängelansprüche bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, der

der Kaufgegenstand unterliegt, geltend machen.

  1. c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
  2. Bei den durch den Verkäufer angebotenen Fahrzeugen handelt es sich ausschließlich um EU-Fahrzeuge. Die Fahrzeugeigenschaft

„EU-Import“ stellt keinen Sachmangel dar.

  1. Durch die bei einer Überführungsfahrt entstandene Laufleistung verliert das Fahrzeug nicht seine Neuwageneigenschaft. Insoweit stellt

eine Strecke von bis zu 1.000 km keinen Sachmangel dar.

  1. Die Fahrzeugeigenschaft „Tageszulassung“ stellt keinen Sachmangel dar, wenn zwischen Produktion und Abschluss des

Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen.

  1. Der Verkäufer räumt keine Herstellergarantie ein. Für den Beginn und für den Ablauf einer Herstellergarantie ist die Haftung

Ausgeschlossen.

 

VIII. Haftung für sonstige Schäden

 

  1. Sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt VII. Haftung für Sachmängel geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

 

  1. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV. abschließend geregelt.

 

  1. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VII. Haftung für Sachmängel, Ziffer 1 letzter Satz, Ziffern 3 und 4 entsprechend.

 

 

  1. Gerichtsstand

 

  1. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel-und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

 

  1. Der gleiche Gerichtsstand  gilt,  wenn  der  Käufer  keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen

 

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

  1. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber einem anderen Käufer (Verbraucher) dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

 

  1. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

 

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

 

  1. Hinweise zum Datenschutz

Informationen zum Datenschutz nach EU-DSGVO
Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: https://www.boniversum.de/eu-dsgvo/informationen-nach-eu-dsgvo-fuer-verbraucher/

Der Verkäufer erhebt und verarbeitet bzgl. der jeweiligen Geschäftsvorgänge Daten vom Käufer, die auch einen Personenbezug aufweisen.

 

 

 

 

 

  1. B) Gebrauchtwagen

 

 

Nachstehende Bedingungen gelten für die Angebote und Verkäufe gebrauchter Nutzfahrzeuge und gebrauchter Anhänger vom Verkäufer (Thomann Nutzfahrzeuge GmbH) an den Käufer.

 

  1. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

 

  1. Der Verkäufer ist an das Angebot höchstens zehn Kalendertage gebunden. Der Kaufvertrag ist nur dann abgeschlossen, wenn der Käufer die schriftliche Auftragsbestätigung innerhalb der Annahmefrist unterschrieben

 

  1. Nicht in der Auftragsbestätigung enthaltene Nebenabreden haben keine rechtsverbindliche Wirkung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten auch dann nicht, wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
  2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

 

  1. Preise und Steuern
  2. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe. Vereinbarte Nebenleistungen (z. B.

Überführungskosten) werden zusätzlich berechnet.

  1. Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, als Netto-Preise ohne Umsatzsteuer, Verkaufsteuer, Mehrwertsteuer oder vergleichbare Steuern (nachfolgend) „ Umsatzsteuer oder  vergleichbare Steuern“). Die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuern werden zusätzlich zu den Netto-Preisen berechnet, es sei denn, der Käufer schuldet die Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuern von Gesetzes wegen und das Reverse-Charge-Verfahren oder ein vergleichbarer Mechanismus ist anzuwenden. Der Käufer wird den Verkäufer nach besten Kräften bei der Erlangung einer Steuerbefreiung oder Anwendbarkeit eines Nullsteuersatzes für die Lieferungen unterstützen. Der Käufer wird dem Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch den Verkäufer alle in diesem Zusammenhang angeforderten Dokumente übermitteln (z. B. Befreiungszertifikate für Lieferungen, Verbringensnachweis für EU- interne Lieferungen oder Ausfuhrnachweise für Exporte). Soweit dem Verkäufer eine Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer oder vergleichbaren Steuern entsteht, die aus einer Verletzung der Verpflichtungen aus diesem Absatz seitens des Käufers resultiert, hat der Käufer diese Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuern dem Verkäufer zu erstatten. Sollte die Vergütung einer gesetzlichen Quellensteuer unterliegen, darf der Käufer die Quellensteuer nur in Höhe des nach dem nationalen Recht im Ansässigkeitsstaat des Käufers zulässigen Betrages einbehalten und diese an die Finanzbehörde im Namen vom Verkäufer abführen.
  2. Vereinbarte Nebenleistungen (z.B. Überführungskosten, Finanzierungskosten) werden zusätzlich berechnet. Zölle, Frachten und

ähnliche Abgaben hat der Käufer zu tragen

 

 

III.  Zahlung

  1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der

Rechnung zur Zahlung fällig.

  1. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Forderung des Käufers unbestritten ist oder ein

rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Vertragsverhältnis. Ein

Zurückbehaltungsrecht kann er nur dann geltend machen, soweit es auf den Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

 

  1. Lieferung und Lieferverzug
  2. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Die Lieferfrist

beginnt, wenn nicht anders vereinbart, mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung und nachdem alle technischen und

kaufmännischen Einzelheiten geklärt sind und Anzahlungen, sofern diese vereinbart sind, geleistet wurden. Sie ist eingehalten, wenn

der Kaufgegenstand zur Abholung bereit steht und dies dem Käufer mitgeteilt ist.

  1. Der Käufer kann 2 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins den Verkäufer auffordern zu liefern.

Mit dem   Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugschadens,

beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.

  1. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer

nach Ablauf der in Ziffer 2 Satz 1 dieses Abschnitts genannten Frist eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.

Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf

höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches

Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen Sondervermögen oder ein

Unternehmer  selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Wird dem  Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten

Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

  1. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des

Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Satz 3 und Ziffer 3 dieses

Abschnitts.

  1. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder

vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie

bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

  1. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes

Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu

liefern, verändern die in Ziffer 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände

bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der

Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

 

  1. Abnahme

 

  1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 7 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

 

  1. Alle Gefahren gehen, soweit im Einzelfall nicht anders vertraglich vereinbart, mit der Abnahme des Kaufgegenstandes auf den Käufer über.

 

  1. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

 

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum vollständigen Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.

 

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

 

Der Käufer, der am Kaufgegenstand eine nicht nur unerhebliche Wertschöpfung erbringt, ist zur Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes tritt der Käufer schon jetzt an den Verkäufer in Höhe des mit ihm vereinbarten Kaufpreises ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nur nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis für den Verkäufer, die Forderung auch einzuziehen, bleibt davon unberührt.

 

Der Verkäufer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere nicht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.

 

  1. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Verkäufer ist berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtungen des Käufers, den wieder in Besitz genommenen Kaufgegenstand nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Nach seiner Wahl ist der Verkäufer auch berechtigt, den gewöhnlichen Wert des Kaufgegenstandes durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ermitteln zu lassen. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind. Kommt der Käufer seinen Verbindlichkeiten nicht nach und macht der Verkäufer seinen Eigentumsvorbehalt geltend, so kann in keinem Fall eingewendet werden, dass der Kaufgegenstand zur Aufrechterhaltung des Gewerbes des Käufers dienen müsse.
  2. Eine Verpfändung der Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes während Bestehen eines Eigentumsvorbehalts ist ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig.

 

  • Bei Eingreifen von Gläubigern des Käufers, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes, hat der Käufer dem Verkäufer durch Einschreiben Mitteilung zu machen. Die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere

 

von Interventionsprozessen, trägt der Käufer, wenn der Verkäufer sie nicht von der Gegenpartei einziehen kann.

  1. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Käufer auf Verlangen  des  Verkäufers  den  Kaufgegenstand  gegen

Diebstahl, Einbruch, Feuer, Haftpflicht und Beschädigung zu versichern und zwar mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem

Versicherungsvertrag bis zur Restzahlung und in dieser Höhe dem  Verkäufer  zustehen.  Die  Versicherungspolice  sowie

Prämienquittungen   sind   dem   Verkäufer   auf   Verlangen vorzuzeigen. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des

 

Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und erforderlich werdende Reparaturen sofort

fachmännisch auszuführen.

  1. Der Verkäufer hat das  Recht,  auf  die  in  dieser Ziffer  VI geregelten Eigentumsvorbehaltsrechte mittels einer schriftlichen

Erklärung gegenüber dem Käufer zu verzichten. Der Käufer stimmt der Verzichtserklärung zu, in dem er die nächste, auf die Abgabe

der Verzichtserklärung folgende, durch ihn beauftragte Leistung und/ oder Warenlieferung durch den Verkäufer annimmt, oder durch

Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung gegenüber dem Verkäufer.

 

 

VII. Haftung für Sachmängel/Herstellergarantie

 

  1. Die Haftung des Verkäufers für Sachmängel beträgt ein Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer (Haftungsdauer des Verkäufers). Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln, die während der Haftungsdauer des Verkäufers entstanden sind, beträgt zwei Jahre ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer.

 

2.Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei

Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter

Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetzes

zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.

 

  1. Die Haftungsverkürzung in Ziffer 1, Satz 1, sowie der Ausschluss der Sachmängelhaftung in Ziffer 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

 

  1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:

 

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.

 

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

 

Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend.

  1. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

 

  1. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:

 

  1. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen.

 

  1. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages bis zum Ablauf der Haftungsdauer des Verkäufers geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
  2. Bei den durch den Verkäufer angebotenen Fahrzeugen handelt es sich ausschließlich um EU-Fahrzeuge. Die Fahrzeugeigenschaft

„EU-Import“ stellt keinen Sachmangel dar.

  1. Der Verkäufer räumt keine Herstellergarantie ein. Für den Beginn und für den Ablauf einer Herstellergarantie ist die Haftung

Ausgeschlossen.

 

 

 

VIII. Haftung für sonstige Schäden

 

  1. Sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt VII. Haftung für Sachmängel geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen

Verjährungsfrist.

 

  1. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV. abschließend geregelt.

 

  1. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VII. Haftung für Sachmängel, Ziffer 3,

4 und 5 entsprechend.

 

  1. Gerichtsstand

 

  1. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel-und

Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

  1. Der gleiche Gerichtsstand  gilt,  wenn  der  Käufer   keinen

 

allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

  1. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber einem anderen Käufer (Verbraucher) dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

 

  1. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

 

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

 

  1. Hinweise zum Datenschutz

Informationen zum Datenschutz nach EU-DSGVO
Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier:

https://www.boniversum.de/eu-dsgvo/informationen-nach-eu-dsgvo-fuer-verbraucher/

Der Verkäufer erhebt und verarbeitet bzgl. der jeweiligen Geschäftsvorgänge Daten vom Käufer, die auch einen Personenbezug aufweisen.

 

 

 

Thomann Nutzfahrzeuge GmbH
Friedrich-List-Str. 19

33100 Paderborn

 

AGB 05/2020